Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 46

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach Paragraph 45, Absatz eins, nachkommt,
    2. Ziffer 2
      die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
    3. Ziffer 3
      dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
  3. Absatz 3Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wird die Betriebspflicht nach Paragraph 45, in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
  5. Absatz 5Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091360

Alte Dokumentnummer

N5199957098L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P46/NOR12091360

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