Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 33

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Überscharen

Paragraph 33,

Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der

  1. Ziffer eins
    ein Vorkommen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
  2. Ziffer 2
    an ein Grubenmaß angrenzt oder
  3. Ziffer 3
    ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
  4. Ziffer 4
    nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Ziffer 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P33/NOR40026393

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