Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091346
Alte Dokumentnummer
N5199957084L