(3)Absatz 3Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten Für die bergbautechnischen Aspekte der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 mit der Maßgabe des Absatz 4, - der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten der römisch eins. Abschnitt des römisch VI. Hauptstückes, das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 mit der Maßgabe des Absatz 4, - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.