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H)
Mineralrohstoffgesetz § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.12.2021
§ 14 am 03.12.2021
§ 16 am 03.12.2021
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 01.01.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MinroG
Index
58/01 Bergrecht
Text
Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 15.
Paragraph 15,
Die Schurfberechtigung erlischt
1.
Ziffer eins
mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
2.
Ziffer 2
mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
3.
Ziffer 3
durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
4.
Ziffer 4
im Fall des § 191 Abs. 6,
im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
5.
Ziffer 5
wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.
wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091329
Alte Dokumentnummer
N5199957067L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P15/NOR12091329
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