Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 15

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Erlöschen von Schurfberechtigungen

Paragraph 15,

Die Schurfberechtigung erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
  2. Ziffer 2
    mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
  3. Ziffer 3
    durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
  4. Ziffer 4
    im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
  5. Ziffer 5
    wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091329

Alte Dokumentnummer

N5199957067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P15/NOR12091329

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