Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
HSG 1998
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF
BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretedatum gesetzt.
Text
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;Mandatarinnen und Mandatare gemäß Paragraph 35 a, mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studiengängen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2)Absatz 2Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Erstellung der Tagesordnung,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3)Absatz 3In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,)
Schlagworte
Fachhochschulstudiengangsvertretung, Fachhochschulstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128614
Alte Dokumentnummer
N7199959747L