Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Abschnitt

Vertretung der Studierenden an den Akademien

Paragraph 20 a, (1) An den Akademien sind einzurichten:

  1. Ziffer eins
    eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
  2. Ziffer 2
    eine Akademievertretung.
  1. Absatz 2Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.
  2. Absatz 3Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
  3. Absatz 4Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.
  4. Absatz 5Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).
  5. Absatz 6An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.
  6. Absatz 7Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
  7. Absatz 8Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 6, - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062500

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