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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 11, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
  2. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
  3. Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
  4. Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag zuzuweisen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128085

Alte Dokumentnummer

N7199912749Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P11/NOR12128085

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