Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 32

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt VI
Verkehrsanschlußabgabe

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
  2. Absatz 2Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
  3. Absatz 3Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
    1. Litera a
      Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
    2. Litera b
      mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.

Schlagworte

Einzelanlage, Gewerbepark, Businesspark, Technologiepark,
Bürozentrum, Geschäftszentrum, Einkaufszentrum, Technologiezentrum,
Kinozentrum, Arzteinrichtung, Grundfläche

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000888

Navigation im Suchergebnis