Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 22.Paragraph 22,
Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten. Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß Paragraph 21, jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Gesetzesnummer
20000097
Dokumentnummer
NOR40000878