Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 8

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
    1. Ziffer eins
      der Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      der finanziellen Leistungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      der fachlichen Eignung und
    4. Ziffer 4
      der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,
    ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins, und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.
  3. Absatz 3Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatz eins, trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Absatz eins, erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (Paragraph 25,).

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147464

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P8/NOR40147464

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