Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44b
Inkrafttretensdatum
14.02.2013
Außerkrafttretensdatum
17.03.2022
Abkürzung
KflG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Grundqualifikation
§ 44b.Paragraph 44 b,
(1)Absatz einsLenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß Paragraph 8, FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,, bestellter Fahrprüfer zu berufen. (3)Absatz 3Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
die Sachgebiete der Prüfung,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.
Anmerkung
Art. 3 Z 68,
BGBl. I Nr. 32/2013, lautet: "In § 44b Abs. 2 Z 2 wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 44b Abs. 2 vorletzter Satz wird die Bezeichnung „der Landeshauptmann“ durch die Bezeichnung „der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau“ ersetzt.".
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Gesetzesnummer
20000098
Dokumentnummer
NOR40147490