Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Beförderungsbedingungen

Paragraph 32,

Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147477

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P32/NOR40147477

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