Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrliniengesetz § 18

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Aufnahme des Betriebes

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIm Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.
  2. Absatz 2Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben vor Aufnahme des Betriebes (Absatz eins,) einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachzuweisen.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147469

Navigation im Suchergebnis