Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Signaturgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

7. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24.
  1. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher ZDA entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.
  2. (2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen ZDA ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
    1. 1.
      der ZDA die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,
    2. 2.
      ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener ZDA, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
    3. 3.
      im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der ZDA als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
  3. (3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095871

Navigation im Suchergebnis