Bundesrecht konsolidiert

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Signaturgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

7. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

  1. (2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
    1. 1.
      der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union akkreditiert ist,
    2. 2.
      ein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
    3. 3.
      im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
  2. (3) Ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040771

Alte Dokumentnummer

N2199914671O

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