Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Signaturgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. Ziffer eins
    elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;
  2. Ziffer 2
    Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
  3. Ziffer 3
    fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
    1. Litera a
      ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
    2. Litera b
      die Identifizierung des Signators ermöglicht,
    3. Litera c
      mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
    4. Litera d
      mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
  4. Ziffer 3 a
    qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;
  5. Ziffer 4
    Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  6. Ziffer 5
    sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  7. Ziffer 6
    Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  8. Ziffer 7
    Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
  9. Ziffer 8
    Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
  10. Ziffer 9
    qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des Paragraph 5, enthält und von einem den Anforderungen des Paragraph 7, entsprechenden ZDA ausgestellt wird;
  11. Ziffer 10
    ZDA: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;
  12. Ziffer 11
    Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;
  13. Ziffer 12
    qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  14. Ziffer 13
    Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem ZDA für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
  15. Ziffer 14
    Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom ZDA zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;
  16. Ziffer 15
    Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Signaturdienst, Signaturverfahren, Verzeichnisdienst,
Widerrufsdienst, Registrierungsdienst, Rechnerdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/190/P2/NOR40095840

Navigation im Suchergebnis