Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 57

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 57

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Paragraph 57,
  1. Absatz einsJeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Paragraph 5, gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Artikel 38, DSGVO.
  3. Absatz 3Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Artikel 39, DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
  4. Absatz 4Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195953

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