Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Bescheide der Datenschutzbehörde

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
  2. Absatz 2,Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3,Parteien gemäß Absatz eins, können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Schlagworte

Sachausstattung

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150455

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