Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 20

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leiter der Datenschutzbehörde

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
  2. Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
    2. Ziffer 2
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
    3. Ziffer 3
      über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
    4. Ziffer 4
      über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine in Ziffer eins, genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
  5. Absatz 5Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Absatz 4, Anwendung.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195916

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