Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Leiter der Datenschutzbehörde
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDer Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
(2)Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
(3)Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, undPersonen, die eine in Ziffer eins, genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(4)Absatz 4Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
(5)Absatz 5Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Absatz 4, Anwendung.
Im RIS seit
03.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195916