(2)Absatz 2Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.