Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 19

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Unabhängigkeit

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
  2. Absatz 2Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
    1. Ziffer eins
      Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
    2. Ziffer 2
      ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
    3. Ziffer 3
      wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
    Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 52, DSGVO widerspricht.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201403

Navigation im Suchergebnis