Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstatistikgesetz 2000 § 21

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsHaben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß Paragraph 4, Absatz 5,) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.
  2. Absatz 2Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß Paragraph 25 a,) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Absatz eins, oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
  4. Absatz 4Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
  5. Absatz 5Im Antrag gemäß Absatz 4, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist;
    2. Ziffer 2
      Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.
  6. Absatz 6Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Absatz 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  7. Absatz 7Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 4,, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;
    2. Ziffer 2
      mit Zurückziehung eines gemäß Absatz 4, fristgerecht gestellten Antrages;
    3. Ziffer 3
      mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Absatz 6, an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;
    4. Ziffer 4
      mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.
  8. Absatz 8Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Ziffer eins und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;
    2. Ziffer 2
      den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten gemäß Ziffer 2, kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.

  1. Absatz 9Die betreffenden Rechtsträger gemäß Absatz 2, haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Klassifikations-Mitteilung

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40112758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/163/P21/NOR40112758

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