Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rundfunkgebührengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

GIS Gebühren Info Service GmbH

Paragraph 5,
  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
    1. Litera a
      von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
    2. Litera b
      anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
    Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
  2. Absatz eins aDie Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera b, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  3. Absatz 2Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
  5. Absatz 4Von den eingebrachten Gebühren und sonstigen damit verbundenen Abgaben und Entgelten werden 0,75% für die Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde dem Bundesministerium für Finanzen überwiesen. Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte weitere 3,25% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  6. Absatz 5Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz eins, Litera a, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
  7. Absatz 6Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
  8. Absatz 7Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, anzuwenden.
  9. Absatz 8Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR40043499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/159/P5/NOR40043499

Navigation im Suchergebnis