Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 11,) zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Absatz eins,, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067066

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P7/NOR40067066

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