Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 6, (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40033577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P6/NOR40033577

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