Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 6, (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143649

Alte Dokumentnummer

N8199961276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P6/NOR12143649

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