Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Futtermittelgesetz 1999 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFuttermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Absatz 2, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
    2. Ziffer 2
      Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
    3. Ziffer 3
      Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
    5. Ziffer 5
      Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
    6. Ziffer 6
      Mindesthaltbarkeitsdauer,
    7. Ziffer 7
      Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.
  3. Absatz 3Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40151811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P5/NOR40151811

Navigation im Suchergebnis