Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 4

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen, Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,
  2. Ziffer 2
    Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,
  3. Ziffer 3
    Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke, insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen,
  4. Ziffer 4
    Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,
  5. Ziffer 5
    verbotene Stoffe festzusetzen,
  6. Ziffer 6
    Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,
  7. Ziffer 7
    besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,
  8. Ziffer 8
    die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P4/NOR40224904

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