Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 3

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFuttermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Paragraph 23,) entsprechen.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die
    1. Ziffer eins
      dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,
    2. Ziffer 2
      mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,
    3. Ziffer 3
      verbotene Stoffe enthalten,
    4. Ziffer 4
      verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.
  3. Absatz 3Es ist weiters verboten,
    1. Ziffer eins
      nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,
    2. Ziffer 2
      Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern;
    3. Ziffer 3
      Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,
    4. Ziffer 4
      geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,
    in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40151809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P3/NOR40151809

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