Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 21

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. 2.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. 4.
      den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. 5.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
    6. 6.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
    7. 7.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. 8.
      entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
    9. 9.
      den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
    10. 10.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. 11.
      den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
    12. 12.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224915

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