Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 21

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. Ziffer 2
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
    6. Ziffer 6
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
    7. Ziffer 7
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
    9. Ziffer 9
      den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3, 4 zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. Ziffer 11
      den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt oder
    12. Ziffer 12
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224915

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