(5)Absatz 5Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Artikel 9 f, der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.