Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 2

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    „Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“):
    Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;
  5. Ziffer 5
    „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“:
    Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;
  6. Ziffer 6
    „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“:
    Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze, die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;
  7. Ziffer 7
    „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;
  8. Ziffer 8
    „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;
  9. Ziffer 9
    „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;
  10. Ziffer 10
    „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern;
  11. Ziffer 11
    „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
  12. Ziffer 12
    „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;
  13. Ziffer 13
    „Kommission“: Europäische Kommission;
  14. Ziffer 14
    „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
  15. Ziffer 15
    „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;
  16. Ziffer 16
    „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;
  17. Ziffer 17
    „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;
  18. Ziffer 18
    „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;
  19. Ziffer 19
    „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40151808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P2/NOR40151808

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