(2)Absatz 2Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen.Für die Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen.