Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Futtermittelgesetz 1999 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
  2. Absatz 2Für die Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40192099

Navigation im Suchergebnis