Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Futtermittelgesetz 1999 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten der Betriebsinhaber

Paragraph 18, (1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

  1. Ziffer eins
    alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und die kostenlose Probenahme zu gestatten,
  2. Ziffer 2
    die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe und deren Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen,
  3. Ziffer 3
    alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Herstellungsrezepturen und Lieferscheine zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
  4. Ziffer 4
    bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen,
  1. Absatz 2Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne von Absatz eins, sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
  2. Absatz 3Die Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143661

Alte Dokumentnummer

N8199961288L

Navigation im Suchergebnis