Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Teil
Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16.
  1. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. (2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  3. (3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  4. (4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  5. (5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  6. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
  7. (7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
  8. (8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Übermittlung von Daten an die Europäische Union oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5) erhoben werden, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
  9. (9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.
  10. (10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40152411

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