(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG entspricht.