Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
19.07.2002
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Teil
Futtermittelkontrolle
Vollziehung
§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:
für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
das Bundesamt für Agrarbiologie.
(2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
(4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
(7) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Anmerkung
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/19862. Die Novelle
BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40023179