Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

§ 16. (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

  1. 1.
    für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
    das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
  2. 2.
    für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
    das Bundesamt für Agrarbiologie.
  1. (2) Den Behörden obliegt, soweit Abs. 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des § 7 Abs. 2. Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  2. (3) Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  3. (4) Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  4. (5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17).
  5. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR12143659

Alte Dokumentnummer

N8199961286L

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