Registrierung
§ 14. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.Paragraph 14, (1) Betriebe, die andere als unter Paragraph 13, fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Behörde zu melden.
(2)Absatz 2Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
(3)Absatz 3Dem Betrieb ist eine Registernummer, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht, zuzuteilen.
(4)Absatz 4Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des Paragraph 12, oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.