(2) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs - dem Bundeskanzler jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Zollabfertigung geeignet sind.