Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechte an Wertpapieren

Paragraph 18,

Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
  3. Ziffer 3
    wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057962

Alte Dokumentnummer

N3199961102L

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