Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherheiten

§ 17.

Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. 1.
    den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. 2.
    den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. 3.
    eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. 4.
    einen die Sicherheit leistenden Dritten

nicht berührt.

Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122557

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