Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
10.12.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Sicherheiten
§ 17.
Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057961
Alte Dokumentnummer
N3199961101L