(2)Absatz 2Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß Paragraph 2, eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.