Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß Paragraph 2, eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.
  2. Absatz 2Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß Paragraph 2, eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlußfassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.
  3. Absatz 3Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057959

Alte Dokumentnummer

N3199961099L

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