Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
10.12.1999
Außerkrafttretensdatum
29.06.2011
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 14.Paragraph 14,
Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057958
Alte Dokumentnummer
N3199961098L