(2)Absatz 2Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofernIst der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen unddie Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.