Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. Ziffer eins
    die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und
  2. Ziffer 2
    aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
  3. Ziffer 3
    die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.
  1. Absatz 2Sofern die in Absatz eins, genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Absatz eins,
  2. Absatz 3Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40043043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P3/NOR40043043

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