(3)Absatz 3Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden.Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden.