Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. Ziffer eins
    die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und
  2. Ziffer 2
    aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
  3. Ziffer 3
    die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.
  1. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)
  2. Absatz 3Anmerkung, Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40043042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P3/NOR40043042

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